Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Arnz FLOTT GmbH Werkzeugmaschinen (Lieferer)

Zur Verwendung gegenüber…

  1. …einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. …juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen, sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen, zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Es gelten alleinig die AGB der Firma Arnz Flott GmbH Werkzeugmaschinen.Alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen bestehender Verträge.Soweit Mitarbeiter des Lieferers mündliche Nebenabreden treffen, oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, um Gültigkeit zu erlangen.
  2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewicht, Konstruktions- u. Maßänderungen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. technische Zeichnungen und Abbildungen) werden nicht Vertragsinhalt und sind nur maßgebend, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und in schriftlicher Form durch den Lieferer bestätigt sind.Auch sind solche Änderungen während der Laufzeit eines Auftrages seitens des Lieferers vorbehalten. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  3. Der Lieferer behält sich erweiterte Eigentumsrechte und die Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor; sie dürfen Dritten nicht direkt und/ oder indirekt zugänglich gemacht werden.Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten Rechtspersonen zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Entladung, Fracht, Versicherung und sonstiger Kosten. Sonstige Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen zum Versand innerhalb von Deutschland sind im Preis nicht enthalten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Besteht keine Angebots- oder kundenspezifische Preisvereinbarung, so gelten die Preise und Bedingungen der bei Abgabe eines bindenden Angebotes bzw. bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Lieferers.
  3. Ändern sich nach der Preisvereinbarung Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen diese neu, so ist der Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Der Lieferer behält sich weiter eine Erhöhung des vereinbarten Preises aus wesentlichem Grund vor, wenn aufgrund einer Marktpreisveränderung (Stahl/Guss/Elektronik), eine durch Erhöhung der von in die Lieferung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte Umstände eintreten, die die Herstellung oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung wesentlich verteuern.Erhöht sich der Preis dadurch um mehr als 10%, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung in schriftlicher Form gegenüber dem Lieferer erklärt werden.
  4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
    • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
    • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    • der Restbetrag ohne Abzug von Skonto oder ähnlichem innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  5. Umfasst der Liefervertrag mehrere Gegenstände, oder werden Bestellungen in Teillieferungen erfüllt, so behält sich der Lieferer Teilberechnungen der selbigen vor.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen über Einzelteile oder Aufstellungsarbeiten sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
  7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Werden vom Besteller die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so stehen dem Lieferer die Rechte aus §321 BGB der Bundesrepublik Deutschland (Unsicherheitseinrede) zu. Der Lieferer ist insbesondere berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Der Besteller ist verpflichtet die hierdurch entstehenden Kosten des Lieferers zu tragen.
  9. Zahlungsverzug des Bestellers
    Der Besteller ist verpflichtet die rechtlich begründeten Forderungen des Lieferers fristgerecht zu zahlen, d. h. dem Lieferer im Rahmen der vereinbarten Zahlungsziele offene Forderungen auszugleichen. Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag nach Verstreichen der regulären Zahlungsfrist ein. Der Lieferer ist berechtigt dem Besteller mit Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozent über dem gültigen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am ersten Bankgeschäftstag eines jeden Kalenderhalbjahres zu belasten.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt die Lieferung -ab Werk, ausschließlich der Verpackung- als vereinbart. Erfüllungsort der Lieferung ist in diesem Fall der Sitz des Lieferers oder der Sitz der im Namen des Lieferers handelnden Rechtsperson.
  2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, aber mindestens um den Zeitraum den der Besteller für die Beistellung der für den Lieferer notwendigen Tatbestände benötigte. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich dem Besteller mit.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft der zu liefernden Produkte gegenüber dem Besteller fristgerecht erklärt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer an den Besteller.
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so können diesem, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstanden Kosten belastet werden.
  6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit aufgrund höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen und nicht durch den Lieferer zu vertreten sind zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welches infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt erfolgt mit schriftlicher Anzeige gegenüber dem Lieferer.Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin erfolgen, oder kann hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers Versicherungen abzuschließen, die dieser durch eine schriftliche Anzeige hinsichtlich Art und Umfang verlangt. Dem Lieferer steht es frei für die Verwahrung und Sicherung der Gegenstände deren Gefahr auf den Besteller übergegangen ist, den Besteller mit den diesbezüglich anfallenden Kosten zu belasten.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
  4. Der Besteller ist gemäß § 438 Abs. 1 HGB dazu verpflichtet die vom Lieferer angelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich einer Wareneingangskontrolle zu unterziehen. Sollte die Ware nicht den zugesicherten Eigenschaften (Maschinentyp, Zustand, Menge, usw.) entsprechen, so ist der Besteller dazu verpflichtet den vorliegenden Mangel auf den Lieferpapieren anzuzeigen. Bei offensichtlich mangelhafter Lieferung hat der Besteller das Recht die Annahme der Ware zu verweigern.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das erweiterte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware).
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Dieser Nachweis ist vor Versand der Ware zu unaufgefordert vom Käufer zu erbringen.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit der Lieferer sein Recht auf Aussonderung der Ware wahrnehmen kann.
  4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zu dessen Herausgabe verpflichtet. Sollten dem Lieferer durch ein vertragswidriges Verhalten des Bestellers Kosten entstehen, so kann der Lieferer den Besteller mit diesen belasten. Der Besteller ist zur Leistung verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer die Herausgabe des Liefergegenstandes nur verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitts VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer über die detaillierten Umstände sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßigen Belastungen des Lieferers eintreten.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels schuldhaft oder grob fahrlässig verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder unberechtigte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind – sowie höhere Gewalt.
  6. Bessert der Besteller oder ein unberechtigter Dritter den Liefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für jegliche Änderung des Liefergegenstandes, für die keine schriftliche Zustimmung der Änderung seitens des Lieferers vorliegt.

Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn:

    • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
    • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei:
    1. Vorsatz,
    2. grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    4. Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    5. Mängeln des Liefergegenstades, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Zeitraum von12 Monaten nach Gefahrenübergang. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

  1. Software des LieferersSoweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.Jedwede Rechte an gelieferter Software und/ oder den nötigen Dokumentationen besitzt der Lieferer. Die Vergabe von Unterlizenzen und/ oder die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

    Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

  2. Software Dritter Rechtspersonen:Bei der Nutzung von Software und/ oder damit verbundener Hardware Dritter Rechtspersonen, die im Rahmen des XYZ Maschinenprogramm geliefert werden, gelten die Nutzungsbedingungen und Vorschriften dieser Dritten Rechtspersonen allumfänglich und uneingeschränkt, die der jeweilige Rechteinhaber der Software für die Nutzung seiner Software und der eventuell damit verbundenen Hardware vorgibt. Der Besteller erkennt mit seiner Bestellung diese Rechte Dritter allumfänglich an.Der Lieferer ist für diese Bestandteile der Lieferung nicht verantwortlich und haftet weder direkt noch indirekt für Mängel die eventuell in dieser Software und/ oder Hardware enthalten sind. Das gleiche gilt für jegliche Schäden die eventuell durch Mängel in dieser Software und/ oder durch Mängel in der dazu gehörenden Hardware verursacht wird/ werden.Jedwede Rechte an gelieferter Software und/ oder Hardware und/ oder den nötigen Dokumentationen besitzt der Rechteinhaber. Die Vergabe von Unterlizenzen und/ oder die Weitergabe der Software und/ oder der mit dieser Software verbundenen Hardware ganz oder in Teilen an weitere Rechtspersonen durch den Besteller ist nicht zulässig.

    Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers zu verändern.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Deutschen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XI. FLOTT Garantiebedingungen

Der Lieferer verbürgt sich für die Qualität seiner Erzeugnisse.
Die Garantiebedingungen des Lieferers finden bei den FLOTT High-Quality Produkten, bei den Produkten des FLOTTjet Produktprogramms bei Lieferung innerhalb der Europäischen Union [EU] wie folgt Anwendung:

Für Produkte der Produktbereiche FLOTT High Quality Bohrtechnik beträgt die Garantie 36 Monate (3 Jahre), für FLOTT High Quality Schleiftechnik und FLOTT High Quality Sägetechnik beträgt die Garantie 24 Monate (2 Jahre) ab Gefahrenübergang und ist nicht verlängerbar.

Für Produkte des FLOTTjet Produktprogramms beträgt die Garantie 12 Monate (1 Jahr) ab Gefahrenübergang und ist nicht verlängerbar.

Für von FLOTT gelieferte Ersatzteile beträgt die Garantie 6 Monate.

Der Garantieanspruch wird durch die für das/ die Produkt(e) ausgestellte Rechnung gewährt. Der originale Lieferschein für das/ die Produkt(e), für welches die Garantieleistung beantragt wird, ist seitens des Bestellers im Garantiefall dem Lieferer vorzulegen.

Der Garantiezeitraum beginnt mit dem auf dem auf dem Lieferschein des Lieferers oder dessen Vertreters angegebenen Datums. Erfolgt eine Inbetriebnahme beim Besteller, so gilt abweichend das Datum des vom Besteller unterzeichneten Abnahmebeleges.

Die jeweilige Garantiezeit bezieht sich ausdrücklich auf die Nutzung der Produkte des Lieferers im Rahmen eines Einschichtbetriebes. Eine höhere Nutzungszeit verkürzt die vom Lieferer gewährte Garantiezeit entsprechend.

Die Garantie umfasst nicht die Beseitigung von Schäden, die durch

  • Unfälle, Katastrophen, kriegsbedingte Einflussnahme, nicht sachgerechte Anwendung oder sonstige äußere Einflüsse,
  • Verwendung von Teilen, die nicht vom Lieferer oder berechtigten Dritte hergestellt bzw. vertrieben wurden,
  • Änderung des Produktes durch Eigenumbau oder unberechtigte Dritte, usw.
  • unrichtige bzw. unsachgemäße Bedienung und andere vom Besteller/ Endverbraucher zu vertretende Gründe wie z.B. Eingriffe, nicht vom Lieferer genehmigte Änderungen oder Anbauten unberechtigter Dritter verursacht werden
  • Wartungen, die nicht durch den Lieferer oder berechtigte Dritte ausgeführt wurden

entstanden sind.

Abwicklung eines Garantiefalles
Die Garantieleistungen werden vom Lieferer oder einem von Lieferer beauftragten Dritten für die entsprechende Maschine erbracht. Der Besteller/ Endverbraucher hat die unter der Garantie stehenden Maschinen oder Teile im Garantiefall dem Lieferer oder an einen vom Lieferer autorisierten Dritten zu übergeben und/ oder Zutritt zur Maschine zu verschaffen.

Die Garantieleistungen werden von Montag bis Freitag während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Alle Transport- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Die oben genannten Garantiezusagen gelten nicht für folgende Produktgruppen des Lieferers:

  • Für verwendete Verschleißteile aus dem gesamten FLOTT-Lieferprogramm (wie z. B. Treibriemen) denen ein konstruktiv bedingter Verschleiß anhaftet. Dieses gilt auch für die im Lieferumfang der Produkte des Lieferers enthaltenen Verschleißteile.
  • Für Ersatzteile, hier besteht grundsätzlich eine Ersatzteilgarantie von 6 Monaten (1/2Jahr) ab Lieferung, bzw. nach ordnungsgemäßer Verbauung am FLOTT Produkt
  • Bei neuwertigen Vorführ- bzw. Messemaschinen gewährt der Lieferer grundsätzlich eine Garantie von 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
  • Bei Gebrauchtmaschinen, die vom Lieferer überprüft wurden und über den Lieferer erworben werden, gewährt der Lieferer eine Garantie von 6 Monaten ab Gefahrenübergang

Garantiebedingungen für Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union [EU]:

Bitte beachten: Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union [EU] können diese Garantiebedingungen hinsichtlich Garantiezeitraum, Garantieumfang und Garantieabwicklung differieren. Für die jeweiligen Länder spezifischen Details hinsichtlich der Garantiebedingungen ist mit dem Lieferer Kontakt aufzunehmen.

XII. Rücksendung von Waren an den Lieferer

Der Besteller verpflichtet sich bei jedweder Rücklieferung von Waren, auch in Teilen, dafür Sorge zu tragen, dass die Rücklieferung generell in einer zweckmäßigen Verpackung vorgenommen wird, die eine Transportbeschädigung weitestgehend ausschließt. Sollte diese Verpackung nicht vorhanden sein, so stellt der Lieferer dem Besteller eine geeignete Verpackung kostenpflichtig zur Verfügung.

Bei jedweder Rücksendung des Käufers an den Lieferer gibt der Besteller der Rücklieferung eine Beschreibung bei, die den Zustand des zurück zu liefernden Gegenstandes vor dessen Versendung aussagefähig dokumentiert.

Jedwede Rücklieferung an den Lieferer geschieht grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers und/ oder Versenders.

(Stand: 06/ 2016)